«UFERBAUER - SUPERFLEX» (frei wählbarer Tag)
Geschäftsbedingungen und Konditionen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Coworking Uferbau Genossenschaft
§ 1 Allgemeines
1. Der Vertrag zwischen dem Vertragsnehmer, im Folgenden «Mitglied» genannt und der Coworking Uferbau Genossenschaft, im Folgenden «Betreiber» genannt, beginnt mit der Anmeldung unter http://my.coworkinguferbau.ch, im folgenden „Verwaltungssystem“ genannt oder mittels schriftlichem Vertrag. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von einer Partei gem. § 2 schriftlich gekündigt werden. Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, beträgt der Abrechnungszeitraum 1 Monat.
2. Mit der Mitgliedschaft erhält das Mitglied das Recht, die Leistungen des Betreibers zu buchen. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus diesem Vertrag, der im Verwaltungssystem angebotenen Dienstleistungen, der jeweils gültigen Preisliste (exkl. MWST) und der Hausordnung.
3. Geschäftsbedingungen des Mitglieds, die im Widerspruch zu diesem Vertrag stehen oder über diese hinausgehen, werden ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Betreibers nicht Bestandteil dieses Vertrages.
4. Das Angebot richtet sich an private und juristische Personen.
5. Der Betreiber ist berechtigt, Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch qualifizierte Dritte erbringen zu lassen.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Dienstleistungen sind nicht auf Dritte übertragbar. Bei juristischen Personen kann die Mitgliedschaft von allen im Unternehmen beschäftigten Personen genutzt werden.
2. Im Fall einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes ändern sich die Preise entsprechend.
3. Das Mitglied verpflichtet sich, die abgefragten Daten vollständig und korrekt anzugeben. Tritt nach der Anmeldung eine Änderung der angegebenen Daten ein, so ist das Mitglied verpflichtet, die Änderung gegenüber dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen.
4. Zugangskennung und persönliches Kennwort dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
§ 3 Kündigungs- / Annullationsmodalitäten
1. Das Vertragsverhältnis ist, wenn nicht anders vereinbart, unbefristet und kann mit der Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit per Ende eines Kalendermonats von beiden Parteien gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt – falls vertraglich nicht anders vereinbart - 1 Monat. Der Vertrag läuft unbefristet monatsweise weiter sofern das Mitglied die Mitgliedschaft nicht kündigt. Bei Jahresmitgliedschaften verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr. Bei Kündigung durch das Mitglied werden Vorauszahlungen nicht erstattet. Das Mitglied kann die gebuchten Dienstleistungen bis zum Ende des Vertragsverhältnisses beanspruchen. Die Kündigung kann schriftlich, per E-Mail oder per Verwaltungssystem erfolgen, dies gilt auch für die fristlose Kündigung.
2. Beide Parteien können das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist fristlos kündigen, wenn ein Grund zur ausserordentlichen Kündigung vorliegt. Für den Betreiber liegt ein Grund zur fristlosen Kündigung insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit mehr als einer Abrechnung in Zahlungsverzug ist. Der Betreiber ist auch dann zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mietvertrag zwischen dem Betreiber und seinem Vermieter gleich welchen Rechtsgrundes beendet wird.
3. Wird eine Raumbuchung annulliert, ohne dass der Betreiber dafür verantwortlich ist, so behält der Betreiber den Anspruch auf Zahlung der Leistungen entsprechend der Auftragsbestätigung abhängig von der verbleibenden Frist bis zur gebuchten Leistung:
● Annullation bis zu 30 Tagen: keine Kosten werden in Rechnung gestellt
● 29 bis 15 Tage: 25% der Leistungen werden in Rechnung gestellt
● 14 bis 8 Tage: 50% der Leistungen werden in Rechnung gestellt
● 7 bis 0 Tage: 100% der Leistungen werden in Rechnung gestellt
§ 4 Community Events
1. Jedes Mitglied ist in Absprache mit dem Betreiber berechtigt, den Event-Space (Lobby) des Betreibers ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten (bis maximal 22h) kostenlos für öffentlich-zugängliche, nicht-kommerzielle Community Events zu nutzen. Für solche Community Events dürfen ausdrücklich keine Zutrittsgebühren erhoben werden.
2. Das Mitglied wird im Sinne einer Einführung bei der Durchführung von zwei Veranstaltungen durch den Community Manager oder ein anderes damit beauftragtes Mitglied des Betriebsteams betreut. Danach verpflichtet sich das Mitglied, die Verantwortung für den Event und die Räumlichkeiten selbst zu übernehmen. Die Einführung beinhaltet die Eventbetreuung (Auf-, Abbau, Hosting), die Handhabung der Technik, die Nutzung der Räumlichkeiten sowie die Einhaltung der Werte des Betreibers. Die Verantwortungsbereiche sind in den Dokumenten «Checkliste Community-Events» und «Community Rules of Engagement» im Detail ersichtlich und bilden für die Durchführung von Community Events integrierenden Bestandteil der AGB’s.
3. Das Community Mitglied kann auf Wunsch und in Absprache mit dem Betreiber, weitere Leistungen, wie z.B. Catering und Technik gegen Aufpreis buchen. Der Ausschluss der Erhebung von Teilnahmegebühren für Community-Events bleibt dabei bestehen.
4. Betreffend Haftung des Betreibers und des Mitglieds gelten ausdrücklich die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Bestimmungen.
5. Veranstalter von Community Events sind als Community Member zeitgleich auch Brand-Ambassadoren, welche den Betreiber am Community Event gegenüber den Teilnehmern repräsentiert und sich aktiv um neue Mitgliedschaften und Interessensbekundungen kümmert bzw. diese an den Betreiber weiterleitet. Der Coworking Bereich kann dem interessierten Publikum nur unter Leitung des Betreibers zugänglich gemacht bzw. gezeigt werden.
6. Die Kommunikation des Events soll dabei in Absprache mit dem Betreiber ebenfalls durch das Mitglied vorgenommen werden. Der Betreiber darf dabei nicht als Veranstalter genannt werden. Diese Rolle obliegt dem Mitglied. Das Mitglied erklärt sich bereit, den Community Event als Co-Branding auszuweisen. Das Logo der Coworking Uferbau Genossenschaft muss gemäss CI-Vorgaben und mit Logo und Wortlaut erkennbar sein. Die Informationen des Events (Eventtitel, -beschreibung, Bilder, Logo/Brand des Mitglieds) sind dem Betreiber 4 Wochen vor Durchführung zur Verfügung zu stellen und das Mitglied bemüht sich aktiv um die Bewerbung des Events über PR-Kanäle.
§ 5 Leistungen / Leistungsort
1. Der Betreiber erbringt seine Leistungen in den Räumen am Ritterquai 8 in Solothurn und an ggf. weiteren definierten Orten.
2. Das Mitglied erhält mit seiner Mitgliedschaft die kostenpflichtige Möglichkeit, einen Arbeitsplatz einschliesslich Tisch, Stuhl, Internetzugang und Stromanschluss zu nutzen. Darüber hinaus kann das Mitglied auf verschiedenste Leistungen und Angebote des Betreibers zugreifen. Diese unterliegen Änderungen und sind in ihrer aktuellen Form dem Verwaltungssystem und der gültigen Preisliste zu entnehmen.
3. Die Nutzung der Dienstleistungen des Betreibers unterliegt unterschiedlichen Tarifarten. Je nach Tarifart ist die Nutzungsmöglichkeit auf einen bestimmten Umfang und / oder bestimmte Zeiten beschränkt. Soweit Art, Umfang und Zeit der Nutzung nicht in diesem Vertrag geregelt sind, gilt ergänzend die jeweils gültige Preisliste.
4. Die Leistungen des jeweiligen Tarifes müssen innerhalb eines Abrechnungszeitraumes in Anspruch genommen werden. Etwaiges Guthaben verfällt und wird nicht erstattet. Wenn das Mitglied den Tarif nicht wechselt, verlängert sich die Mindestlaufzeit des bereits gebuchten Tarifes um 1 Monat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. (Jahresmitgliedschaften siehe §2 Nr. 5) Der Tarifwechsel kann jederzeit beantragt werden und erfolgt nach Erfüllung der Mindestlaufzeit des aktuellen Tarifs.
5. Pro Monat können maximal drei Veranstaltungen des Betreibers im Coworking Bereich stattfinden, während derer Einrichtungen nicht oder eingeschränkt zur Verfügung stehen. Zusätzlich hat der Betreiber das Recht, an sieben Tagen pro Jahr die gesamten Räumlichkeiten des Betreibers für Veranstaltungen zu nutzen, im Rahmen welcher die übliche Nutzung des Coworking Bereichs und der Meetingräume eingeschränkt oder nicht möglich ist. Der Veranstaltungstermin wird mindestens 2 Wochen im Voraus bekannt gegeben. Ansprüche wegen der verkürzten Öffnungszeit hat das Mitglied nicht. Das Mitglied ist verpflichtet auf Verlangen des Betreibers alle eigenen Gegenstände aus den betroffenen Bereichen zu entfernen. Events in anderen Räumlichkeiten sind hier nicht mit eingeschlossen.
6. Das Mitglied ist verpflichtet, sich bei Ankunft in den Räumen des Betreibers im Verwaltungssystem anzumelden und dafür das WLAN “Coworker” mit den persönlichen Zugangsdaten zu nutzen. Hierzu benötigt das Mitglied im Minimum einen „Tagespass“ oder ein entsprechendes Guthaben im Tarif, um die Dienstleistungen nutzen zu dürfen. Ist die Anmeldung aus technischen Gründen nicht möglich, muss unverzüglich der Betreiber informiert werden.
7. Das Mitglied prüft vor Beginn seiner Nutzung die Zweckmässigkeit der Ausstattung. Mit Beginn der Nutzung ist deren Funktionsfähigkeit anerkannt.
8. Der Arbeitsplatz darf nur durch die gemeldete private oder juristische Person und für den angegebenen Zweck genutzt werden.
§ 6 Benutzungsordnung
1. Das Mitglied ist verpflichtet, sich für den sachgemässen und sicheren Umgang mit allen Einrichtungen, die durch den Betreiber gestellt werden, einweisen zu lassen oder die zur Verfügung stehenden Anleitungen zu befolgen.
2. Die Nutzung sämtlicher Einrichtungen des Betreibers, erfolgt auf eigene Gefahr.
3. Das Mitglied hat sich so zu verhalten, dass ein ordnungsgemässer und sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt wird und andere Personen weder gefährdet noch belästigt werden.
4. Das Mitglied ist verpflichtet, die gesamte Einrichtung ordnungsgemäss zu behandeln und zweckgerichtet zu benutzen. Mitglieder haften für alle durch ihr Verschulden verursachte Schäden.
5. Schäden an Einrichtungsgegenständen oder dem Gebäude sind dem Betreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Preise und Tarife
1. Die Preise und Tarife sind jederzeit auf http://my.coworkinguferbau.ch oder im Verwaltungssystem einsehbar.
2. Preise und Tarife können durch den Betreiber jederzeit geändert werden und treten direkt in Kraft.
3. Die Verwaltung und Bestellung von Dienstleistungen des Betreibers nimmt jedes Mitglied selbst im Verwaltungssystem vor.
§ 8 Zugangsbedingungen und Verhaltensregeln
1. Das Mitglied erkennt die öffentliche Hausordnung als verbindlich an.
2. Der Zugang zu den Räumlichkeiten ist für das Mitglied, sofern nicht anders in den Tarif- oder Buchungsinformationen angegeben, zu den regulären Öffnungszeiten (08:00 – 18:00 Uhr) möglich. Für Mitglieder mit unbeschränktem Zugang stellt der Betreiber den Zugang zu den Räumen per Schliesssystem sicher. Die Zugangsdaten zum Schliesssystem sind persönlich und dürfen nicht weitergegeben werden. Es liegt im Ermessen des Betreibers, die Zugangsart festzulegen.
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, wenn es als letztes die Räume des Betreibers verlässt, folgende Massnahmen durchzuführen:
● Schliessen aller Fenster
● Löschen aller Lichter, die nicht automatisch angesteuert sind
● Schliessen der Türen und kontrollieren, ob der Haupteingang nach den regulären Öffnungszeiten geschlossen ist
4. Der Verlust eines Schlüssels oder der Zugangsdaten ist unverzüglich dem Betreiber zu melden. Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung aller daraus entstehenden Schäden.
5. Ein Zahlungsverzug des Mitglieds berechtigt den Betreiber zur Zurückbehaltung seiner Dienstleistungen bis zum Ausgleich des Zahlungsrückstands. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts berechtigt das Mitglied nicht dazu, den Vertrag zu kündigen und das Entgelt für während der Dauer der Zurückbehaltung anfallende Dienstleistungen zu mindern.
6. Für FLEX-Mitglieder gilt eine "clean desk policy". Dies bedeutet, dass die Arbeitsplätze und Gemeinschaftsflächen am Ende jedes Nutzungstages vom Mitglied komplett zu räumen sind. Es ist nicht gestattet, dauerhaft persönliche Gegenstände wie Monitore, Tastaturen, Ablagefächer o.ä. zu platzieren. Mitglieder mit einem FIX Desk können auf der zugeteilten Fläche dauerhaft persönliche Gegenstände platzieren. Um die Reinigung nicht zu behindern und um eine angenehme und aufgeräumte Atmosphäre zu bieten, sind grössere Materialansammlungen und Papierstapel zu vermeiden. Unzugängliche Flächen werden durch den Betreiber nicht gereinigt.
7. Das Mitglied darf ausschliesslich die im Tarif angegebenen Leistungen nutzen. Ressourcen, die nicht im gebuchten Tarif enthalten sind, müssen zur Nutzung separat über das Verwaltungssystem gebucht werden.
§ 9 Verfügbarkeit
1. Bei allen Tarifen kann die Verfügbarkeit der Arbeitsplätze ausdrücklich nicht garantiert werden, sofern nicht anders in den Tarif- oder Buchungsinformationen angegeben.
2. Die Platzzuteilung im Coworking Spaces geschieht grundsätzlich durch den Betreiber. In Ausnahmefällen können bei entsprechender betrieblicher Erfordernis, mit einer Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen, Umplatzierungen in Absprache mit dem Mitglied vorgenommen werden.
3. Sofern nicht anders in den Tarif- oder Buchungsinformationen angegeben können Arbeitsplätze nicht reserviert werden. Die Nutzung dieser Einrichtungen ist nur so lange möglich, wie ungenutzte Einheiten zur Verfügung stehen.
4. Rückfragen und Beanstandungen können dem Betreiber ausschliesslich per E-Mail an info@coworkinguferbau.ch mitgeteilt werden.
§ 10 Haftung des Betreibers
1. Der Betreiber übernimmt keine Haftung bei Schäden oder Verlust von Gegenständen in den Räumen des Betreibers. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung. Jedes Mitglied ist selbst für eigene Gegenstände verantwortlich. Ihm obliegt es, sein Eigentum ausreichend zu versichern und vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen. Soweit eine Haftung des Betreibers für Vermögens- oder Personenschäden gegenüber einem oder mehreren Mitgliedern besteht und nicht auf einer vorsätzlichen oder unerlaubten Handlung beruht, ist die Haftung auf CHF 1’000.00 je Mitglied begrenzt. Entsteht der Schadensersatzanspruch durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Mitgliedern und beruht dies nicht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet des Vorstehenden in der Summe auf CHF 15’000.00 begrenzt. Übersteigen die Ansprüche mehrerer Mitglieder diese Höchstgrenze, so wird der Anspruch des einzelnen Mitglieds in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstsumme steht. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz desjenigen Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht. Das Haftungslimit versteht sich einschliesslich sämtlicher aussergerichtlicher und gerichtlicher Kosten.
2. Der Betreiber haftet nicht für Personen- und Sachschäden. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung solcher Schäden durch den Betreiber bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen (Fachberater/in, Aufsichtsperson u.ä.) haftet der Betreiber im Rahmen der bestehenden Versicherungsverträge.
3. Bei einfach fahrlässigen Vertragsverletzungen haftet der Betreiber nur, wenn es sich um eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Pflicht handelt.
4. Etwaige behauptete Ansprüche sind unverzüglich gegenüber dem Betreiber geltend zu machen.
5. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
§ 11 Haftung des Mitglieds
Das Mitglied haftet für alle selbst verursachten Schäden an Räumen, Ausstattung und vom Betreiber geliehenen oder überlassenen Gegenständen in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Dies gilt auch im Falle des Verlustes, der Beschädigung durch Dritte oder des Diebstahls eines Gegenstandes, der dem Mitglied vom Betreiber geliehen oder überlassen wurde. Das Mitglied haftet auch für alle Folgeschäden, die durch Ausfall oder Beeinträchtigung des Betriebs oder einer Sache des Betreibers entstehen. Der Betreiber empfiehlt jedem Mitglied den Abschluss einer entsprechenden privaten oder betrieblichen Haftpflichtversicherung. Für die Durchführung von Community Events als Veranstalter ist das Vorweisen einer Haftpflichtversicherung obligatorisch.
§ 12 Internetzugang
1. Das Mitglied verpflichtet sich, den Internetzugang nicht missbräuchlich zu nutzen. Der Betreiber sichert eine bestimmte Qualität der Internetverbindung nicht zu.
2. Das Mitglied hat sämtliche nationalen und internationalen Urheberrechte zu achten. Bei Verstoss gegen Urheberrechte haftet das Mitglied allein. Soweit der Betreiber hierfür in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich das Mitglied, den Betreiber von diesen Forderungen auf erstes Anfordern unverzüglich freizustellen. Auf eine Berechtigung der gegen den Betreiber geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und zur Höhe nach kommt es nicht an. Diese Einwendungen kann das Mitglied nur gegenüber dem Anspruchsteller geltend machen.
3. Es obliegt dem Mitglied allein, gegen alle Arten von Datenverlust, Übermittlungsfehlern, Betriebsstörungen usw. Vorkehrungen zu treffen. Ebenso obliegt es dem Mitglied, geeignete Sicherungs- und Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.
4. Der Betreiber gewährt dem Mitglied Zugang zum Internet und stellt die Verbindung her. Die über das Internet abrufbaren Inhalte werden nicht vom Betreiber, sondern von Dritten angeboten. Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung und Haftung für die Rechtmässigkeit und Qualität der von Dritten angebotenen und vom Mitglied abrufbaren Inhalte und Dienste sowie deren Verwendung durch das Mitglied. Der Betreiber haftet nicht für die Nutzung bzw. den Download schadhafter oder schadenverursachender Dateien. Etwa anfallende Nutzungsentgelte sind vom Mitglied zu zahlen. Das Mitglied ist nicht befugt, den Betreiber im Aussenverhältnis zu verpflichten.
5. Der Betreiber weist den Kunden darauf hin, dass im Internet Missbrauch durch andere Nutzer möglich ist und Dateien verwendet werden können, das Computersystem des Mitglieds sowie die Sicherheit seiner Daten zu gefährden. Der Betreiber übernimmt daher keine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung des Internets entstehen. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigungen. Die Leistungen des Betreibers entbinden das Mitglied nicht von seiner Pflicht, die üblichen und anerkannten Sicherheitsstandards einzuhalten, wie z. B. die Verwendung von regelmässig aktualisierten Anti-Viren- und Warn-Programmen, Plausibilitätsprüfung bei eingehenden Daten, regelmässige Datensicherung, regelmässige Änderung von Passwörtern sowie eine übliche Zugangskontrolle.
§ 13 Leistungsstörungen
Leistungsstörungen hat das Mitglied dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen. Der Betreiber wird die Störungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich beseitigen. Der Betreiber verpflichtet sich dazu, mit der Beseitigung binnen eines Werktages zu beginnen.
§ 14 Datenerfassung
1. Das monatliche Nutzungsvolumen der Internetverbindung, des Stromverbrauchs, der Druckernutzung und des Kaffeeverbrauchs des Mitglieds darf vom Betreiber erfasst und gespeichert werden. Bei einem übermässigen Verbrauch wird das Mitglied rechtzeitig darauf hingewiesen. Dem Mitglied können entstehende Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden.
2. Es können Videoaufnahmen von Überwachungsanlagen, Internetprotokolle, Anwesenheitsprotokolle und Zutrittsprotokolle erfasst und gespeichert werden.
§ 15 Datenschutz
1. Der Betreiber beachtet die Vorschriften des Schweizerischen Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG).
2. Das Mitglied ist einverstanden, dass seine angegebenen persönlichen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Das Mitglied willigt ferner in die Übermittlung seiner Daten zwecks Bonitätsprüfung ein. Der Betreiber darf die Daten an Dritte, die Dienstleistungen für den Betreiber, die zum Betrieb erforderlich sind, weiterleiten. Die Daten dürfen für verschiedene Zwecke analysiert und dargestellt werden.
3. Das Mitglied kann nach Beendigung der Mitgliedschaft die Löschung seiner Daten verlangen, soweit der Betreiber kein berechtigtes Interesse an den Daten hat. Ein berechtigtes Interesse besteht insbesondere dann, wenn dem Betreiber gegenüber dem Mitglied noch Forderungen zustehen.
§ 16 Abrechnung und Zahlung
1. Dem Betreiber steht es frei, für gebuchte Dienstleistungen Zahlungen im Voraus zu verlangen. Rechnungen werden in der Regel monatlich erstellt und sind über das Verwaltungssystem jederzeit abrufbar. Die Rechnung ist bei der Erstellung sofort fällig und wird entweder per Kreditkarte automatisch eingezogen oder ist bei Erhalt per Banküberweisung zu begleichen. Bei erfolglosem Einzug per Kreditkarte verpflichtet sich das Mitglied dies unverzüglich dem Betreiber mitzuteilen und den fälligen Betrag auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Dabei wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 netto erhoben, die dem Mitglied bei der nächsten Abrechnungsperiode in Rechnung gestellt werden kann. Bei Bezahlung per Banküberweisung wird überdies pro Rechnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 netto erhoben.
2. Mit Ablauf von fünf Werktagen kommt das Mitglied in Verzug und schuldet die gesetzlichen Verzugszinsen sowie kostendeckenden Mahnspesen und gegebenenfalls Inkassokosten, einschliesslich Gerichts- und Anwaltskosten. Der Betreiber behält sich vor, offene Rechnungsbeträge, einschliesslich angefallener Verzugszinsen, Spesen und Kosten, an eine mit dem Inkasso beauftragte Firma abzutreten. In diesem Fall kann auf den offenen Beträgen ein Jahreszins von bis zu 15 Prozent ab Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden. Die mit dem Inkasso beauftragte Firma wird die offenen Beträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend machen und kann zusätzliche Bearbeitungsgebühren erheben. Entscheidend ist der Zahlungseingang beim Betreiber.
§ 17 Fotos, Livestreams, Veranstaltungen, Medienpräsenz, Presse
Das Mitglied willigt darin ein, dass der Betreiber Fotoaufnahmen und Videoaufnahmen in den Räumen des Betreibers erstellt. Der Betreiber ist ausdrücklich befugt, die erstellten Aufnahmen zu jedem geschäftsfördernden Zweck zu verwenden. Das Mitglied stimmt einer Veröffentlichung im Internet und sämtlichen anderen Medien ausdrücklich zu.
§ 18 Postempfangsservice
1. Sofern das Mitglied den kostenpflichtigen Postempfangsservice des Betreibers nutzt, verpflichtet es sich, seine eingegangene Post mindestens einmal wöchentlich abzuholen. Eingehende Post wird vom Betreiber eine Woche gelagert. Nach Ablauf der Woche ist der Betreiber berechtigt, die eingegangene Post an die vom Mitglied in der Anmeldung angegebene Anschrift zu versenden. Für die Weiterleitung wird pro versendetem Poststück eine Weiterleitungsgebühr von CHF 30.00 netto zzgl. Porto vereinbart.
2. Alternativ zur Weitersendung kann das Mitglied auch ein Schliessfach beim Betreiber mieten. Der Betreiber wird ermächtigt, das Schliessfach des Mitglieds zu öffnen und die eingehende Post im Schliessfach zu hinterlegen. Mit der Absendung der eingegangenen Post bzw. mit der Hinterlegung in das Schliessfach endet die Verantwortung des Betreibers für die eingegangene Post des Mitglieds.
3. Sofern die eingegangene Post des Mitglieds nicht in das Schliessfach passt, ist der Betreiber berechtigt, die Poststücke nach Ablauf der Lagerungsfrist zu den oben genannten Gebühren zu versenden.
4. Post des Mitglieds, die dem Betreiber nach Ablauf der Nutzungszeit des Postempfangservices oder nach Beendigung der Mitgliedschaft zugeht, kann der Betreiber zu den oben genannten Konditionen an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds weiterleiten. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Kann die Post unter dieser Anschrift nicht zugestellt werden, geht die Post entschädigungsfrei in das Eigentum des Betreibers über. Ebenso geht das Eigentum entschädigungsfrei auf den Betreiber über, wenn der Betreiber das Mitglied unter der angegebenen E-Mail-Adresse über einen Posteingang informiert hat, die Post zwei Monate gelagert hat, ohne dass das Mitglied seine Post abgeholt hat.
§ 19 Änderungen des Mitgliedsvertrages
1. Änderungen des Mitgliedsvertrages werden dem Mitglied spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens per E-Mail oder im Verwaltungssystem und http://my.coworkinguferbau.ch angeboten.
2. Die Zustimmung der Änderungen gilt als erteilt, wenn das Mitglied seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens angezeigt hat. Der Betreiber wird dann die geänderte Fassung des Mitgliedsvertrages der weiteren Geschäftsbeziehung zugrunde legen.
§ 20 Schlussbestimmungen
1. Dieser Vertrag ersetzt alle vorhergehenden Verträge und Vereinbarungen zwischen den Parteien. Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des vorstehenden Schriftformerfordernisses. Die Parteien erklären, dass keine Nebenabreden oder Änderungen ausserhalb dieses Vertrages bestehen. Die teilweise oder gänzliche Unwirksamkeit einer der vorstehenden Regelungen oder deren Nichtdurchführbarkeit berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
2. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine wirksame bzw. durchführbare Regelung zu treffen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung am Nächsten kommt. Diese Vereinbarung gilt entsprechend für den Fall der Lückenhaftigkeit dieses Vertrages.
§ 21 Anwendbares Recht & Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis ist Schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Solothurn. AGB Coworking Uferbau Genossenschaft; letzte Aktualisierung 01.01.2021
Cobot Geschäftsbedingungen und Konditionen
Cobot ist die Web-Plattform, über die Coworking Uferbau diese Website bereitstellt.
See Cobot Terms
Zurück